Satzung des Turn- und Sportvereins Grün-Weiß Pödinghausen e. V.

§ 1

Name, Sitz und Zweck

Der Turn- und Sportverein Grün-Weiß Pödinghausen, der seinen Sitz in Enger-Pödinghausen hat, verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke. Er wird gebildet durch alle Personen, die durch ihren Beitritt nachstehende Paragraphen anerkennen. Der Verein setzt sich zum Ziel, die körperliche und seelische Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des FLVW, WFV, DFB sowie des SSV, KSV und LSB. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden ohne Rücksicht auf ihre politische und religiöse Einstellung.

  1. AufnahmeÜber den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  2. PflichtenEinhaltung der Beschlüsse und der Satzung sowie Beitragszahlungen. Die Beitragshöhe

wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder fest-
gelegt. Der Beitrag ist mindestens vierteljährlich zu entrichten.

  1. RechteTeilhabe am Vereinsvermögen, Teilnahme an Vereinseinrichtungen und Vereinsveranstalt- ungen, Stimmrecht bei Versammlungen ab vollendetem 18. Lebensjahr.
  2. AustrittDer Austritt kann jederzeit erfolgen und muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Vereinsaustritt wird zum Ende des Quartals gültig, in dem das Mitglied
    den Austritt erklärt hat (Posteingang beim Vorstand).
  3. AusschlußÜber den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag eines Vereinsmitgliedes der Gesamtvorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder nach Anhörung des Mitgliedes, wenn
    a) vereinsschädigendes Verhalten vorliegt,
    b) es zu grobem Verstoß gegen die Beschlüsse, Anweisungen oder Einrichtungen gekommen ist,
    c) das Mitglied den Beitrag von sechs Monaten schuldet. 

    Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

§ 3 Der Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:
1.V orsitzender
2.Vorsitzender
Geschäftsführer
Hauptkassierer
Schriftführer
Jugendleiter

Der Gesamtvorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren von der Jahreshaupt- versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Zur Neuwahl steht jedes Jahr die Hälfte des Vorstandes an, und zwar:

a) 1. Vorsitzender Geschäftsführer Jugendleiter

b) 2. Vorsitzender Hauptkassierer Schriftführer

Die Amtsperiode der einzelnen Vorstandsmitglieder dauert bis zur Neuwahl. Der geschäfts- führende Vorstand (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) besteht aus 3 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Hauptkassierer. Jeweils 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.

§ 4 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand, einem Jugendvertreter,
    dem Festausschuß (drei Mitglieder), dem Fußballobmann, dem Altligaobmann sowie den Vertretern der einzelnen Breitensportabteilungen.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse und die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf Vorschlag der einzelnen Abteilungen jährlich von der Jahreshauptver- sammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Amt bestätigt.

3. Der erweiterte Vorstand tritt zu einer erweiterten Vorstandssitzung zusammen, wenn dies von den
Vertretern von mind. zwei Abteilungen beim geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der
Gründe beantragt wird. Zu der Sitzung hat der geschäftsführende Vorstand mind.14 Tage vorher
schriftlich einzuladen.

§ 5 Kassenverwaltung

Der Hauptkassierer verwaltet die Kasse und das Vereinsvermögen. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kasse ist vor jeder Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren auf Vorschlag während der Jahreshauptversammlung gewählt, wobei jährlich einer der beiden Kassenprüfer neu zu wählen ist.

§ 6 Mitgliederversammlungen

Im ersten Quartal eines jeden Jahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Einladungen hierzu müssen unter Angabe einer Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind mit denselben Formalitäten und Fristen wie die Jahreshauptversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn:

1. der erweitere Vorstand dies mit Zweidrittelmehrheit beschießt,
2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder vom Versammlungsleiter und dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitglieder- versammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Dreiviertelmehrheit der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.